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​YOUNGTIMER

Apr. 20, 2020

Fahrzeuge aus den 1990er Jahren werden oft als Youngtimer bezeichnet. Allerdings gibt es diesen Begriff so im englischen Sprachgebrauch nicht.

Er ist eine deutsche Wortschöpfung. Man bezeichnet damit Fahrzeuge, die mindestens 15, maximal aber 30 Jahre alt sind und daher noch nicht den Status eines Oldtimers haben.

20 Apr., 2020
Zu wenig Luftdruck im Reifen verschlechtert nicht nur das Fahrverhalten, auch der Bremsweg kann sich dadurch erheblich verlängern.Das erhöht zwangsläufig die Gefahr von Unfällen. Zusätzlich steigt bei Reifen mit zu geringem Luftdruck der Spritverbrauch.Daher regelmäßig den Luftdruck der Reifen überprüfen.
20 Apr., 2020
Es heißt oft: Wenn am Frontscheinwerfer eines Autos eine Birne defekt ist, wechselt man die andere besser gleich mit. Das ist zu empfehlen, aber kein Muss.Ratsam ist der doppelte Wechsel, weil zwei unterschiedlich alte Lampen nicht gleich intensiv leuchten. Auch Farbtöne können abweichen.Das kann einen selbst stören oder auch den Gegenverkehr irritieren.
20 Apr., 2020
Wurde Ihr Fahrzeug bei einem Unfall durch einen anderen beschädigt (Haftpflichtschaden), steht es Ihnen grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen.Vertrauen Sie einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Wer einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beauftragt, erhält Dienstleistungen von höchster Qualität.Durch die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe ist gewährleistet, dass die Ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche in vollem Umfang beziffert werden. Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann nur durch einen Sachverständigen ermittelt werden.Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig und werden von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners übernommen.VorsichtEin Fehler, den Unfallgeschädigte oft begehen:Ihnen wird von der gegnerischen Versicherung nahegelegt, einen der versicherungseigenen Sachverständigen zu akzeptieren, eventuell verbunden mit dem Hinweis, dass ein vom Geschädigten selbst beauftragter Sachverständiger nicht bezahlt würde.
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